Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elitex GmbH

 

§ 1 Allgemeines

  1. Elitex liefert ausschließlich zu nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen gelten. Vereinbarungen zu Abweichungen benötigen grundsätzlich die Schriftform und die Zustimmung durch Elitex. Jeglichen Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Kunde verpflichtet Elitex auch dann nicht, wenn Elitex nicht nochmals bei Vertragsabschluss widerspricht und die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Elitex und dem Kunden zwecks Erfüllung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesen AGB oder ergänzend in einem Vertrag schriftlich niedergelegt.

  3. Alle Muster oder Mustertestergebnisse geben nur unverbindliche Auskunft für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften schriftlich in einer Spezifikation garantiert werden (siehe technische Datenblätter) Bei genormten Produkten gelten die innerhalb der Norm zulässigen Toleranzen.

  4. Angebote von Elitex sind freibleibend. Elitex behält sich technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht vor. Elitex ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung anzunehmen. Als Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung gilt der erste Werktag nach Absendung der Bestellung beim Kunden. Die Annahme kann ausschließlich schriftlich und durch die Auftragsbestätigung von Elitex erklärt werden. Sollte eine Zugangsbestätigung der Bestellung erfolgen, so stellt dies keine verbindliche Annahme dar.

  5. Elitex behält sich vor die Rechnung für die vereinbarte Leistung auf elektronischem Weg, per E-Mail, an den Kunden zu stellen.

§ 2 Preise

  1. Die Berechnung des Preises erfolgt grundsätzlich zu den am Liefertag gültigen Preisen, gemäß der aktuellen Elitex-Preisliste bzw. bei Eigenmarkenprodukten zu den im Vertrag vereinbarten Preisen, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Preise von Elitex verstehen sich ab Werk. Elitex behält sich vor, individuelle Frachtkosten zu vereinbaren. Frachtkosten, die durch Express- oder Eilgutversand entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

  2. Ist die Lieferung nur durch öffentliche Verkehrsmittel möglich, so erfolgt eine Franko-Lieferung erst ab einem Warenwert von € 300,00 frei Station des Empfängers. Rollgelder am Empfangsort gehen zu Lasten des Empfängers.

  3. Werden bei vereinbarten Preisen bis zum Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten geändert oder neu begründet, so ist Elitex berechtigt, den zu zahlenden Kaufpreis entsprechend zu ändern.

§ 3 Lieferfristen und Liefertermine

  1. Unvorhersehbare und nicht in den Einflussbereich von Elitex fallende Umstände, die der Erfüllung der von Elitex übernommenen Verpflichtungen entgegenstehen, berechtigen Elitex, die Lieferung um die Dauer der Behinderung oder eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder aufgrund eines noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, falls die Ereignisse lediglich eine kurzfristige Störung der Lieferfähigkeit von Elitex begründen. Den vorbezeichneten Umständen stehen Streik und Aussperrung gleich, die für Elitex zu einer wesentlichen Erschwerung der Lieferung führen und zwar unabhängig davon, ob die vorbezeichneten Ereignisse bei Elitex oder bei einem der Lieferanten eintreten. Dies gilt nicht, wenn Elitex das Leistungshindernis selbst zu vertreten hat.

  2. Liefertermine oder –fristen sind unverbindlich, es sei denn, diese wurden schriftlich von Elitex als verbindlich bestätigt. Falls Elitex vereinbarte Lieferfristen nicht einhält, muss der Kunde eine angemessene Frist zur Leistung für Elitex setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Elitex unbeschadet, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen und 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn einfordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

  3. Elitex haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Lieferverzug auf einer von Elitex zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen von Elitex ist Elitex zuzurechnen, sofern dieser vorsätzlich oder grob fahr- lässig gehandelt hat. Im Falle des Lieferverzugs haftet Elitex für jede vollendete Woche maximal bis zu einem Betrag in Höhe von 2% des Lieferwertes. Die Haftung ist unabhängig von der Dauer des Verzugs auf maximal 4% des Lieferwertes begrenzt.

§ 4 Liefermenge und Teillieferungen, Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Liefermengen verstehen sich auf Basis der in den Elitex-Preislisten angegebenen Verpackungseinheiten oder Vielfache davon.

  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese handelsüblich sind oder deren Ursache in der Menge des Liefergegen- standes begründet ist. Im Übrigen ist Elitex zu zumutbaren Teillieferungen jederzeit berechtigt.

  3. Elitex bestimmt die Versandart, Spediteur und /oder Frachtführer.

  4. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mangels abweichender Vereinbarung spätestens an den Besteller über, sobald Elitex die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat. Auch bei Durchführung des Transports durch Elitex, der Übernahme sonstiger am Lieferort auszuführender Pflichten oder bei der Übernahme der Transportkosten durch Elitex findet der Gefahrübergang statt. Auf Verlangen und Kosten des Kunden ist Elitex verpflichtet, von diesen gewünschten Versicherungen abzuschließen. Bei Selbstabholung bzw. Abholung durch ein vom Kunden beauftragtes Transportunternehmen geht die Gefahr mit dem Beginn der Beladung auf den Kunden über.

    In diesen Fällen ist der Kunde für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung allein zuständig und verantwortlich. Wirkt Elitex dabei mit, so geschieht dies im Auftrag und auf Ge- fahr des Kunden. Dieser stellt Elitex von Ansprüchen frei, die gegen Elitex auf Grund von Schadensereignissen, auch nicht betriebs- und beförderungssicherer Beladung, geltend gemacht werden. Im Übrigen stellt der Kunde Elitex von etwaigen Nachteilen und/oder Belastungen frei, die bei Elitex dadurch eintreten können, dass der von ihm oder auf seine Anweisung eingesetzte Beförderer gegen die Vorschriften des Güterverkehrsgesetzes verstoßen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Zugang der

    Anzeige der Versandbereitschaft auf diesen über.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Elitex behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Elitex zur Zurücknahme der Waren berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Elitex ist nach Rücknahme der Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös, abzüglich tatsächlich entstandener angemessener Verwertungskosten, wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.

  2. Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des zwischen ihm und Elitex vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) an Elitex ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Elitex nimmt die Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Elitex, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Elitex verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Bei Zahlungsverzug, kann Elitex verlangen, dass der Kunde alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung sowie die abgetretenen Forderungen mitteilt.

  3. Der Kunde darf Elitex -Waren weder verpfänden, noch zur Sicherung Anderen übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde Elitex unverzüglich davon zu unterrichten und alle zur Wahrung der Rechte erforderlichen Auskünfte und Unter- lagen zur Verfügung zu stellen. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf Eigentum von Elitex hin- zuweisen. Elitex verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten für Elitex insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% überstiegen wird. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Elitex

  4. Der Kunde ist verpflichtet, die von Elitex gelieferten Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln. Bei Lieferungen in Länder mit anderen Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvor- behaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Kunde alles tun, um Elitex unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu verschaffen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung oder Publikationen usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und erforderlich sind.

§ 6 Haftung

  1. Für Mängel gegenüber dem Kunden leistet Elitex Nachbesserung oder Ersatz nach eigener Wahl. Der §439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehlt, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

  2. Die Waren sind unverzüglich, bei Anlieferung, zu prüfen. Etwaige Mängelrügen sind unverzüglich in schriftlicher Form einzureichen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gelten die Waren als fehlerfrei angenommen, es sei denn, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, der bei der Eingangskontrolle nicht erkennbar war. Auch für diesen Fall bedarf es einer unverzüglichen schriftlichen Anzeige, andernfalls gilt die Ware als fehlerfrei angenommen.

  3. Der Kunde hat die volle Beweislast für sämtliche Ansprüche, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Festlegung des Mangels und für die unverzügliche Mängelrüge. Sämtlichen Reklamationen sind original-verpackte und verschlossene Muster der beanstandeten Ware, nach Möglichkeit Bildmaterial der Beanstandung, beizufügen. Ohne diese kann eine Bearbeitung der Beanstandung nicht erfolgen. Transportschäden sind direkt bei Anlieferung aufzunehmen und vom Anlieferer quittieren zu lassen.

  4. Wählt der Kunde aufgrund eines Rechts- oder Sachmangels, nach gescheiterter Nachbesserung, den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm kein Schadensersatzanspruch auf Grund des Mangels zu.
    Wählt der Kunde, nach gescheiteter Nachbesserung, Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Elitex die Vertragsverletzung grob fahrlässig verursacht hat.

  5. Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr gerechnet ab Datum des Gefahrenübergangs.

  6. Als Beschaffenheitsvereinbarung der Ware gilt grundsätzlich nur die techn. Beschreibung von Elitex als vereinbart.

    Öffentliche Äußerungen, andere Texte oder Werbung stellen daneben keine vertrags- gemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§ 7 Haftungsbeschränkungen

  1. Hinsichtlich in diesen Geschäftsbedingungen nicht zugestandenen Ansprüchen, insbesondere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden für jede Form der Schlechtleistung des Vertrages sowie Fälle der unerlaubten Handlung, haftet Elitex nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch die gesetzlichen Vertreter von Elitex oder Verrichtungsgehilfen.

  2. Bei anderen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Elitex, gesetzliche Vertreter von Elitex oder Verrichtungsgehilfen, beschränkt sich die Haftung von Elitex auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden.

  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung. Weiter gelten sie nicht bei für Elitex zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 8 Auskünfte, Beratung und Pflichten

  1. Auskünfte und Beratungen erfolgen auf Grund der bisherigen Erfahrung von Elitex und entsprechen bestem Wissen. Sie erfolgen vorbehaltlich anderweitiger, schriftlicher Vereinbarung unverbindlich und können nicht zur Begründung irgendwie gearteter Ansprüche gegen Elitex herangezogen werden.

  2. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Produkte im Ausland.

  3. Elitex-Produkte sind für gewerbliche Verbraucher entwickelt und für deren Verwendung angedacht.

§ 9 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen von Elitex sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

  2. Elitex ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere

    Schulden anzurechnen und den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnungen zu informieren. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist Elitex berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

  3. Die Nichteinhaltung des Zahlungstermins berechtigt Elitex, vom Fälligkeitstag an, Verzugszinsen in der aktuell geltenden gesetzlichen Höhe über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, ist Elitex zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

  4. Für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt ist, ist Elitex berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch, wenn Elitex Schecks als Zahlungsmittel entgegengenommen hat. In diesem Fall ist Elitex darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Elitex verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf §5 Abs.2 den verlängerten Eigentumsvorbehalt.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden und die Elitex-Leistungen ist der Elitex Geschäftssitz in Schwabhausen bei Dachau.

  2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist oder Unternehmer aus einem Vertragsstaat des EuGVÜ oder EuGVO, ist Gerichtsstand Dachau. Elitex ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

  3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Elitex und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; Die Geltung des UN-Kaufrechts und der kollisionsrechtlichen Vorschriften ist ausgeschlossen.

§ 11 Sonstiges

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit Elitex geschlossenen Vertrag an Dritte bedürfen der Schriftform und Zustimmung durch Elitex.

  2. Information gemäß Bundesdatenschutzgesetz: Im Rahmen des Geschäftsverkehrs können personenbezogene Daten auch bei Tochterunternehmen/Niederlassungen von Elitex und ausliefernden Stellen gespeichert werden.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand 25.11.2020